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   BGH, 04.11.1953 - 4 StR 91/53   

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https://dejure.org/1953,413
BGH, 04.11.1953 - 4 StR 91/53 (https://dejure.org/1953,413)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1953 - 4 StR 91/53 (https://dejure.org/1953,413)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1953 - 4 StR 91/53 (https://dejure.org/1953,413)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 106
  • NJW 1954, 81
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 11.12.1894 - 2977/94

    Kann durch Androhung der Zwangsvollstreckung eine Erpressung versucht werden,

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  • RG, 06.06.1901 - 1567/01

    1. Kann das äußerlich ordnungsmäßige Einschreiten öffentlicher Behörden als

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  • RG, 23.12.1924 - I 700/24

    1. Kann die zu den Gerichtsakten überreichte Abschrift einer Klageschrift als

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  • BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58
    Dieser Ansicht, so meint das Landgericht weiter, stehe der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs BGHSt 5, 106 nicht entgegen; denn darin sei nur ausgesprochen, daß ein zivilrechtliches Unterhaltsurteil den Strafrichter bei der Feststellung der Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht binde; diese Frage tauche hier nicht auf, weil der Angeklagte nicht wegen der Zuwiderhandlung gegen das Unterhaltsurteil, sondern wegen der Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bestraft worden sei.

    Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Meinung, an dieser Auffassung könne nicht mehr festgehalten werden, weil der Bundesgerichtshof in dem Beschluß BGHSt 5, 106 zu erkennen gegeben habe, daß er die Strafbarkeit einer Verletzung der Unterhaltspflicht in § 170 b StGB an die natürliche Abstammung geknüpft sehe; die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht sei nach dieser Vorschrift nur als Verletzung des durch bltumäßige Abstammung begründeten Treueverhältnisses zwischen Vater und Kind strafbar.

    Der Beschluß BGHSt 5, 106 betrifft einen Fall, in dem der durch Versämnisurteil als unehelicher Vater zur Leistung von Unterhalt rechtskräftig verurteilte Angeklagte im Strafverfahren geltend gemacht hatte, er sei nicht der Erzeuger des Kindes.

    Zu § 361 Nr. 10 StGB ging die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin, eine Unterhaltspflicht im Sinne der Vorschrift bestehe, wenn der Täter zur Zahlung rechtskräftig verurteilt sei (vgl. LK, 4.Aufl., § 361, Erläut. X 5 sowie die in BGHSt 5, 106, 108 angeführten Entscheidungen).

    Das Oberlandesgericht in Hamm meint dagegen, bei diesem Treueverhältnis handele es sich nicht um dasjenige Verhältnis, dessen Schutz durch § 170 b StGB bezweckt sei; jedenfalls habe der Bundesgerichtshof in dem Beschluß BGHSt 5, 106 die Vorschrift anders ausgelegt.

    Dürften die im Beschluß BGHSt 5, 106 angeführten Äußerungen Rietzschs im Sinne einer solchen Einschränkung verstanden werden und gäben sie, was nicht nachgeprüft werden kann, den Willen des damaligen Gesetzgebers zutreffend wieder, so könnte dem dennoch gegenüber dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes keine Bedeutung beigemessen werden.

  • BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 167.69

    Nachträgliche Anpassung der Anträge an die Prozesslage - Berlin-Vorbehalt der

    Obzwar die Strafgerichte an die vom Kläger begehrte Entscheidung des erkennenden Senats nicht gebunden wären (BGHSt 5, 106 [109]; BayrObLG, BayrVBl. 1968, 72; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil II, Erl. I und VIII zu § 262 StPO), hat die Strafkammer erkennen lassen, daß sie in der Entscheidung des erkennenden Senats und in deren Begründung eine Entscheidung verwaltungsrechtlicher Vortragen sieht, der sie folgen will.
  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 47/58

    Geschäftsführung ohne Auftrag (Versorgungsrente)

    Das folgt aus seinem Wortlaut, seiner Stellung im Gesetz und den Vorarbeiten, die zum Erlaß der Vorschrift geführt haben (vgl. BGHSt 5, 106; LK 8. Aufl. § 170 b Anm. 1; Rietzsch in DJ 1943, 228, 229 f).
  • BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74

    Strafrichterliche Bindungspflicht an Zivilrechtsurteile in Unterhaltssachen -

    Die Entscheidung BGHSt 5, 106 ist durch die Gesetzesänderung überholt.
  • BGH, 08.03.1960 - 1 StR 57/60
    Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn und Zweck des § 170b StGB gerecht, durch den die Familie und der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten geschützt werden sollen (vergleiche BGHSt 5, 106, 108).
  • OLG Stuttgart, 10.09.1973 - 3 Ss 320/73

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Seit der Entscheidung des BGH vom 4. November 1953 (BGHSt 5, 106) war einheitliche Rechtsprechung, Unterhaltsurteile bänden den Strafrichter, der über die Verletzung von § 170 b StGB zu befinden habe, nicht.
  • BGH, 18.10.1956 - 2 StR 430/56

    Rechtsmittel

    Hiernach war er sich aller Tatumstände bewußt, die die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung begründen (BGHSt 5, 110 [BGH 04.11.1953 - 4 StR 91/53] [122, 124]).
  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 1/54

    Rechtsmittel

    Demgegenüber weist die Revision auf die am 4. November 1953, also wenige Tage vor der Verkündung des Berufungsurteils, ergangene Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hin, der ausgesprochen hat, daß der Strafrichter in Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden sei, sondern über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemein für das Strafverfahren geltenden Grundsätzen entscheide (BGHSt 5, 106 ff; ebenso OLG Oldenburg NJW 1952, 118 [OLG Oldenburg 18.09.1951 - Ss 130/51]; a.A. OLG Hamm NJW 1953, 520; OLG Braunschweig NJW 1953, 558 [OLG Braunschweig 12.12.1952 - Ss 133/52]).
  • BGH, 06.04.1954 - 5 StR 10/54

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer hat verkannt, daß sie nicht an die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden ist, sondern selbst über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens zu entscheiden hat (vgl BGH NJW 1954, 81).
  • BGH, 15.08.1957 - 4 StR 304/57

    Rechtsmittel

    Diese Strafvorschrift will nicht eine Vertragsuntreue, sondern Verfehlungen gegen die durch Ehe und Abstammung begründete Treupflicht nachdrücklich ahnden; sie bedroht das durch die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht begangene Unrecht gegen "die Bande des Blutes und der Familie" (BGHSt 5, 106 [108 f]).
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